Satzung

des
„Förderverein Evangelische Schule Sömmerda“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Schule Sömmerda“.
  2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  3. Sein Sitz ist Sömmerda.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der „Evangelische Grundschule Sömmerda“ mit dem Ziel der ideellen und materiellen Unterstützung.  Der Verein kann Zweckbetriebe errichten und betreiben.

  2. Die Förderung erfolgt insbesondere durch
    1. organisatorische, finanzielle und praktische Unterstützung des Schulbetriebes,
    2. Hilfen bei der Ausstattung der Räumlichkeiten,
    3. Durchführung von Veranstaltungen und Bereitstellung von Schulmaterialien,
    4. Unterstützung von Kindern aus sozial schwachen Familien im Rahmen des Schulbetriebes.

  3. Der Verein widmet sich der Aufgabe, eine Schulbildung zu fördern, die auf der Grundlage einer christlichen Werteerziehung und der Reformpädagogik, alle Kinder mit ihren unterschiedlichen Begabungen, Fähigkeiten und Kompetenzen optimal fördert und fordert. Kinder ohne und mit Beeinträchtigungen sollen gemeinsam lernen und Gemeinschaft erfahren. Grundlage soll die Bereicherung durch Vielfalt sein. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller zu festigen, die an der Förderung der „Evangelische Grundschule Sömmerda“ interessiert sind. Es soll eine Alternative geschaffen werden, die dem Wunsch vieler Eltern entspricht.

  4. Der Verein ist politisch neutral.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung.

  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  8. Der Verein darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter beschäftigen. Es dürfen aber dabei keine Ausgaben getätigt werden, die den Zielen des Vereins fremd sind oder Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen würden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung und die Beitragsordnung anerkennt.

  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum 31.12. des Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat.

  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung gegenüber anzuzeigen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand unter Fristsetzung von zwei Wochen dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Über die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das Mitglied schriftlich zu informieren.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vorrangig vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist keiner der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

  5. Zur Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Vereins.

  6. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. sie wählt aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren,
    2. sie nimmt den Jahresbericht entgegen,
    3. sie genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr,
    4. sie genehmigt den Rechnungsabschluss,
    5. sie erkennt die Aufnahme von Mitgliedern an,
    6. sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, soweit satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens aus 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann sich bei Bedarf weitere Beisitzer wählen und diese wieder entlassen.

  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Finanzplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  3. Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister schriftlich einberufen und sie sind in der Regel einmal im Quartal durchzuführen. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufung einer Sitzung der Vorstandsmitglieder hat in einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des Schatzmeisters.

  6. Der Vorstand kann Abstimmungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren über elektronische Mittel (E-Mail, SMS) vornehmen und Beschlüsse treffen. Der Vorstand ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn unter Angabe einer angemessenen Frist von mindestens 3 Kalendertagen mindestens drei Mitglieder eine gültige Stimme abgegeben haben. Die Stimmenabgabe kann ebenfalls über elektronische Mittel (E-Mail, SMS) erfolgen. Die elektronischen Nachricht gilt nach der Absendung am darauf folgenden Tag als zugestellt. Ist ein Mitglied des Vorstandes gegen das schriftliche Verfahren, so ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen; §6 Abs. 4 bis 5 gelten entsprechend.

  7. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zuführen.

  8. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

  9. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  10. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jedes Vorstandsmitglied für die laufenden Geschäfte entscheidungsbefugt. Bei Entscheidungen von grundsätzlichen Bedeutungen nach außen, entscheidet der Vorstandsvorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, sowie bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.

  11. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 7 Kuratorium

  1. Dem Kuratorium gehören persönliche und juristische Personen an, die die Gründung und den Betrieb der „Evangelische Grundschule Sömmerda“ insofern fördern, dass sie durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen Kooperationspartner und Patenschaften für die „Evangelische Grundschule Sömmerda“ anwerben, Aktionen des Vereins für die Einwerbung von Sponsoren und Spenden unterstützen bzw. diese selbständig aktivieren und nicht zuletzt den Vorstand beraten.

  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder können gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins sein.

  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen.

  4. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist der Vorstand schriftlich zu informieren.

§ 8 Finanzen

Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt:
  1. durch Spenden,

  2. durch Mitgliedsbeiträge,

  3. durch Zuschüsse,

  4. durch sonstige Einnahmen.

§ 9 Beiträge

Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und in der Beitragsordnung geregelt sind.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.

  2. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung des Zwecks (§ 2 dieser Satzung) des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der „Evangelische Grundschule Sömmerda“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und vorrangig für die „Evangelische Grundschule Sömmerda„ zu verwenden hat.

§12 Gerichtsstand & Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sömmerda.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 15.März 2010 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sömmerda, den 15.03.2013

Änderungen

§ 2 Abs. 2 Streichung des Teilsatzes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 18.09.2013

Sömmerda, den 26.11.2013


§ 3 Abs. 4 Änderung der Kündigungsfrist von 3 Monaten auf einen Monat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.09.2015.

Sömmerda, den 02.11.2015